ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1309 ABGB
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beygemessen werden kann.