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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1311 ABGB4. durch Zufall;

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:

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Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt; hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten; oder sich ohne Noth in fremde Geschäfte gemengt, so haftet er für allen Nachtheil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre.