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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1329 ABGB2) an der persönlichen Freyheit;

Insbesondere

Van krachtOfficiële tekst

Wer jemanden durch gewaltsame Entführung, durch Privatgefangennehmung oder vorsätzlich durch einen widerrechtlichen Arrest seiner Freiheit beraubt, ist verpflichtet, dem Verletzten die vorige Freiheit zu verschaffen und volle Genugtuung zu leisten. Kann er ihm die Freiheit nicht mehr verschaffen, so muß er den Hinterbliebenen, wie bei der Tötung, Ersatz leisten.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1917-01-01