ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1337 ABGBVerbindlichkeit der Erben des Beschädigers.
Besonders durch die Verzögerung der Zahlung.
Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens und des entgangenen Gewinnes, oder zur Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen, und geht auf die Erben über.