ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1351 ABGB
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben, oder schon aufgehoben sind, können weder übernommen, noch bekräftiget werden.