ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1354 ABGB
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Dieser Schutz wird jetzt durch das Exekutionsrecht gewährt, der aber auch dem Bürgen zustatten kommt. § 1354 ist daher gegenstandslos.
Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beybehaltung eines Theiles seines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtiget ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.