ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1360 ABGB
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Wenn dem Gläubiger vor, oder bey Leistung der Bürgschaft noch außer derselben von dem Hauptschuldner, oder einem Dritten ein Pfand gegeben wird; so steht ihm zwar noch immer frey, den Bürgen der Ordnung nach (§. 1355) zu belangen; aber er ist nicht befugt, zu dessen Nachtheil sich des Pfandes zu begeben.