ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1366 ABGB
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Wenn das verbürgte Geschäft beendiget ist; so kann die Abrechnung und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Wenn das verbürgte Geschäft beendiget ist; so kann die Abrechnung und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.