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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1368 ABGBII.) Durch Pfandvertrag. römisch zwei.) Durch Pfandvertrag.

Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.

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Pfandvertrag heißt derjenige Vertrag, wodurch der Schuldner, oder ein Anderer anstatt seiner auf eine Sache dem Gläubiger das Pfandrecht wirklich einräumet, folglich ihm das bewegliche Pfandstück übergibt, oder das unbewegliche durch die Pfandbücher verschreibt. Der Vertrag, ein Pfand übergeben zu wollen, ist noch kein Pfandvertrag.