ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1381 ABGB
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeldlich erläßt, macht eine Schenkung (§. 939).