ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1388 ABGB
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bey dem Abschlusse eines Vergleiches in dem Summiren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Theile.