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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1393 ABGBGegenstände der Cession.

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

Van krachtOfficiële tekst

Alle veräußerliche Rechte sind ein Gegenstand der Abtretung. Rechte, die der Person ankleben, folglich mit ihr erlöschen, können nicht abgetreten werden. Schuldscheine, die auf den Ueberbringer lauten, werden schon durch die Uebergabe abgetreten, und bedürfen nebst dem Besitze keines andern Beweises der Abtretung.