ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1412 ABGB1) Durch die Zahlung.
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist, durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöset (§. 469).