ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1414 ABGB
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind, oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungs Statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeldliches Geschäft zu betrachten.