ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1417 ABGBwann;
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§. 904). Für die Zahlungsfrist bei Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung gilt § 907a Abs. 2.
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- In Kraft seit 2013-03-16