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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1442 ABGB

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

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Wenn eine Forderung allmählich auf mehrere übertragen wird; so kann der Schuldner zwar die Forderung, welche er zur Zeit der Abtretung an den ersten Inhaber derselben hatte, so wie auch jene, die ihm gegen den letzten Inhaber zusteht, in Abrechnung bringen; nicht aber auch diejenige, welche ihm an einen der Zwischeninhaber zustand.