ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1444 ABGB3) Entsagung.
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtiget ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vortheile seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.