ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1463 ABGBb) redlicher,
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
Der Besitz muß redlich seyn. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§. 1493).