ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1486a ABGB
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.