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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1493 ABGBEinrechnung der Verjährungszeit des Vorfahrers.

Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.

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Wer eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, der ist als Nachfolger berechtiget, die Ersitzungszeit seines Vorfahrers mit einzurechnen (§. 1463). Eben dieses gilt auch von der Verjährungszeit. Bey einer Ersitzung von dreyßig oder vierzig Jahren findet diese Einrechnung auch ohne einen rechtmäßigen Titel, und bey der eigentlichen Verjährung selbst ohne guten Glauben, oder schuldlose Unwissenheit Statt.