ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 171 ABGB
Vierter Abschnitt Obsorge
Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2013-02-01