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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 171 ABGB

Vierter Abschnitt Obsorge

Van krachtOfficiële tekst

Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2013-02-01