ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 225 ABGBÄnderungen in der Obsorge
Anlegung von Mündelgeld
Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (§ 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 207 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-06-12