ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 363 ABGBBeschränkungen derselben.
Begriff des Eigenthumes;
Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- als Nutzungseigenthümer; nur darf der Eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des Andern im Widerspruche steht.