ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 390 ABGB
Vorschriften über das Finden
Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2003-02-01