ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 430 ABGBoder, an Mehrere veräußerten Sachen.
Arten der Uebergabe;
Hat ein Eigenthümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwey verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Uebergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigenthümer dem verletzten Theile zu haften.