ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 444 ABGBErlöschung des Eigenthumsrechtes.
Folge der Erwerbung:
Das Eigenthum überhaupt kann durch den Willen des Eigenthümers; durch das Gesetz; und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigenthum der unbeweglichen Sachen aber wird nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.