ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 473 ABGBEintheilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche;
Siebentes Hauptstück Von Dienstbarkeiten (Servituten)
Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen vortheilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft; so entsteht eine Grunddienstbarkeit; außer dem ist die Dienstbarkeit persönlich.