ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 529 ABGBErlöschung der persönlichen Servituten insbesondere.
Besondere Anordnung bey deren Erlöschung:
Persönliche Servituten hören mit dem Tode auf. Werden sie ausdrücklich auf die Erben ausgedehnt; so sind im Zweifel nur die ersten gesetzlichen Erben darunter verstanden. Das einer Familie verliehene Recht aber geht auf alle Mitglieder derselben über. Die von einer Gemeinde oder einer andern moralischen Person erworbene persönliche Servitut dauert so lange, als die moralische Person besteht.