ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 531 ABGBVerlassenschaft
I. Begriffe römisch eins. Begriffe
Die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen bilden, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2017-01-01