ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 570 ABGBWesentlicher Irrtum
II. Anforderungen an den letzten Willen römisch zwei. Anforderungen an den letzten Willen
Ein wesentlicher Irrtum des Verstorbenen macht die Anordnung ungültig. Der Irrtum ist insbesondere wesentlich, wenn der Verstorbene die bedachte Person oder die zugewendete Sache verfehlt hat.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2017-01-01