ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 590 ABGBAusgeschlossenheit des Verfassers
III. Form der letztwilligen Verfügung römisch drei. Form der letztwilligen Verfügung
Der Verfasser einer nicht vom letztwillig Verfügenden handschriftlich geschriebenen Erklärung kann zugleich Zeuge sein, ist aber, wenn der Verfügende nicht lesen kann, vom Vorlesen des letzten Willens ausgeschlossen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2017-01-01