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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 675 ABGB7. Vermächtnis eines Behältnisses

II. Arten von Vermächtnissen römisch zwei. Arten von Vermächtnissen

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Wenn der Verstorbene ein Behältnis vermacht hat, das nicht für sich selbst besteht (etwa eine Schublade), so wird vermutet, dass nur diejenigen Sachen erfasst sind, die sich bei seinem Ableben darin befinden und zu deren Aufbewahrung das Behältnis seiner Natur nach bestimmt oder vom Verstorbenen gewöhnlich verwendet worden ist.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2017-01-01