ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 687 ABGB
III. Erwerb von Vermächtnissen römisch drei. Erwerb von Vermächtnissen
Wenn der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer ein Rentenvermächtnis, also einen bestimmten, jährlich, monatlich oder sonst in periodischen Zeiträumen zu leistenden Betrag vermacht hat, erhält der Vermächtnisnehmer ein Recht auf den ganzen Betrag für den Zeitraum, dessen Anfang er erlebt hat. Den Betrag selbst kann er jedoch erst mit Ende des Zeitraums fordern. Der erste Zeitraum beginnt mit dem Tod des Vermächtnisgebers.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2017-01-01