ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 691 ABGB
III. Erwerb von Vermächtnissen römisch drei. Erwerb von Vermächtnissen
Können nicht alle Vermächtnisnehmer aus der Verlassenschaft befriedigt werden, so wird das Vermächtnis des Unterhalts vor allen anderen entrichtet; diesem Vermächtnisnehmer gebührt der Unterhalt mit dem Erbfall.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2017-01-01