ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 703 ABGBf) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung
II. Arten der Einschränkung römisch zwei. Arten der Einschränkung
Um eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachte Verlassenschaft zu erwerben, muss die bedachte Person den Eintritt der Bedingung erleben und in diesem Zeitpunkt erbfähig sein.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2017-01-01