ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 815 ABGB
II. Vorkehrungen vor Einantwortung römisch zwei. Vorkehrungen vor Einantwortung
Wenn der Erbe die Aufforderung unterlässt oder nur einige Gläubiger befriedigt, ohne auf die Rechte der anderen Rücksicht zu nehmen, und deshalb einige Gläubiger wegen Überschuldung der Verlassenschaft unbefriedigt bleiben, haftet der Erbe diesen Gläubigern, ungeachtet einer bedingten Erbantrittserklärung, mit seinem ganzen Vermögen für denjenigen Betrag, den sie bei gehöriger Aufforderung oder Befriedigung erhalten hätten.
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- In Kraft seit 2017-01-01