ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 845 ABGB
Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
Bei Teilungen der Grundstücke sind die gegenseitigen Grenzen durch entsprechende Grenzzeichen auf eine deutliche und unwandelbare Art zu bezeichnen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1969-01-01