ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 851 ABGB
Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
(1) Sind die Grenzen wirklich unkennbar geworden oder streitig, so werden sie nach dem letzten ruhigen Besitzstande festgesetzt. Läßt sich dieser nicht feststellen, so hat das Gericht die streitige Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen.
(2) Jeder Partei bleibt es vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1959-02-01