ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 884 ABGB
Erfordernisse eines gültigen Vertrages:
Haben die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so wird vermutet, daß sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1917-01-01