ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 958 ABGB
Neunzehntes Hauptstück. Von dem Verwahrungsvertrage.
Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Uebernehmer weder Eigenthum, noch Besitz, noch Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern.