§ 100 NO
IV. Abschnitt. römisch vier. Abschnitt.
Eine Ausfertigung, die den Vorschriften des § 99 nicht entspricht, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1963-01-01
IV. Abschnitt. römisch vier. Abschnitt.
Eine Ausfertigung, die den Vorschriften des § 99 nicht entspricht, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.