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NO · Notariatsordnung

§ 90 NOBeurkundungen in einer fremden Sprache

III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Notare oder deren Substituten, die befugt sind, in einer fremden Sprache einen Notariatsakt aufzunehmen, können in dieser Sprache auch Beurkundungen erteilen.

(2) Auf Verlangen der Partei kann eine Beurkundung in Form eines Vermerkes (§ 76 Abs. 1 lit. a bis e, j und k) zusätzlich auch in einer fremden Sprache erfolgen, sofern der Notar oder sein Substitut die sprachliche Richtigkeit gewährleisten kann.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2021-01-01