Auslieferung von Verbrechern · Auslieferung von Verbrechern
§ 14 Auslieferung von VerbrechernArtikel XIV. Artikel römisch vierzehn.
Wenn zur Auslieferung genügende Beweise nicht binnen zwei Monaten, von dem Tage der Ergreifung des Flüchtigen an, beigebracht werden, so ist der Ergriffene auf freien Fuß zu setzen.