Schutz der Unterseekabel · Schutz der Unterseekabel
§ 9 Schutz der Unterseekabel
Artikel 9.
Die strafgerichtliche Verfolgung wegen der in den Artikeln 2, 5 und 6 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Übertretungen findet durch den Staat oder im Namen desselben statt.