§ 493 ZPO§. 493. Paragraph 493,
Mündliche Berufungsverhandlung.
(1) In das Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung ist der Inhalt des thatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbietungen der Parteien nur insoweit aufzunehmen, als derselbe von den Angaben der erstrichterlichen Processacten über den Verhandlungsinhalt abweicht.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. IV Z 13, BGBl. Nr. 743/1921 )
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1922-01-13