§ 578 ZPOGerichtliche Tätigkeit
Erster Titel Allgemeine Bestimmungen
Das Gericht darf in den in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieser Abschnitt es vorsieht.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2006-07-01
Erster Titel Allgemeine Bestimmungen
Das Gericht darf in den in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieser Abschnitt es vorsieht.