§ 50 EOAusschluss der Laienbeteiligung
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachkundigen Laienrichters finden auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2022-05-01