§ 163 UGBRechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.
Für das Verhältnis der Gesellschafter unter einander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2007-01-01