§ 448 UGBFrachtgut gegen Ladeschein
Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.
Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung des Gutes bescheinigt ist, verpflichtet.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2007-01-01