§ 572 UGB
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
(1) Das Liegegeld ist, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Hierbei ist auf die näheren Umstände des Falles, insbesondere auf die Heuerbeträge und die Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung, sowie auf den dem Verfrachter entgehenden Frachtverdienst Rücksicht zu nehmen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1939-03-01